24 March 2026, 02:30

Kölner Gericht stoppt Verkauf von Cannabis-Stecklingen – trotz fehlender Blüten illegal

Gruppe von Menschen um ein Auto mit einem "Legalise Cannabis Ireland"-Schild herumstehend, umgeben von Gebäuden unter einem klaren blauen Himmel, mit Papieren im Auto sichtbar.

Gericht bestätigt Verbot des Handels mit angepflanzten Hanfsämlingen - Kölner Gericht stoppt Verkauf von Cannabis-Stecklingen – trotz fehlender Blüten illegal

Ein Kölner Unternehmer hat einen Rechtsstreit um den Verkauf von Cannabis-Stecklingen in Töpfen verloren. Die Stadt hatte den Handel verboten und argumentiert, dies verstoße gegen das deutsche Cannabisgesetz. Das Gericht urteilte, dass der Verkauf lebender Pflanzen – selbst ohne Blüten oder Knospen – nach geltendem Recht illegal bleibt.

Der Geschäftsmann betrieb einen Ladengeschäft und einen Onlineshop für cannabisbezogene Produkte, darunter auch getopfte Stecklinge. Er behauptete, diese müssten als Vermehrungsmaterial gelten, das Händler legal vertreiben dürfen. Das Verwaltungsgericht Köln wies dieses Argument zurück und stellte klar, dass Stecklinge weiterhin als Cannabis eingestuft werden.

In der Begründung hieß es, das Cannabisgesetz erlaube lediglich den nichtkommerziellen Anbau für den Eigenbedarf. Der gewerbliche Verkauf von Stecklingen – unabhängig vom Wachstumsstadium – verstoße dagegen. Dem Unternehmer bleibt nun die Möglichkeit, vor dem Oberverwaltungsgericht Münster in Nordrhein-Westfalen Berufung einzulegen.

Unterdessen arbeiten zugelassene Cannabis-Anbauvereine in der Region unter strengen Auflagen. Sie dürfen Produkte zwar zu Selbstkostenpreis anbieten, jedoch ausschließlich an erwachsene Mitglieder mit Wohnsitz in Deutschland. Mindestens ein Verein aus Nordrhein-Westfalen hat bereits eine Abgabestelle in Hamburg eröffnet.

Die Entscheidung unterstreicht die Grenzen des kommerziellen Cannabishandels nach deutschem Recht. Der Verkauf von Stecklingen in Töpfen bleibt verboten – selbst wenn sie keine Blüten oder Knospen tragen. Eine mögliche Berufung des Unternehmers könnte die Auslegung des Cannabisgesetzes weiter auf die Probe stellen.

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